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11. Artikel "Psychotherapie geht alle an"

Behandlungsspielraum und Befugnisse von Psychotherapeut:innen

Approbierte Psychotherapeut:innen dürfen aufgrund der Approbation eigenständig der Heilkunde nachgehen. Dies umfasst neben der Diagnostik auch die Behandlung im jeweiligen Richtlinienverfahren, dem Verfahren, mit dem der/die Psychotherapeut/in arbeitet; z. B. analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie oder systemische Therapie (nur für Erwachsene). Zur Behandlung gehören auch weitere Maßnahmen, wie z. B. spezifische therapeutische Interventionen, Kriseninterventionen oder die Anleitung der Bezugspersonen.

Je nach Ausbildung dürfen die Psychotherapeut:innen die Behandlungen als Einzeltherapie oder auch als Gruppentherapie durchführen. Daneben haben Psychotherapeut:innen durch Fort- und Weiterbildungen weitere Methoden und Techniken erlangt und dürfen z. B. übende und suggestive Interventionen, wie Progressive Muskelentspannung, Autogenes Training und Hypnose durchführen.

Im Rahmen eines Gesamtbehandlungsplans dürfen manche Therapeut:innen darüber hinaus Katathymes Bilderleben, Rational Emotive Therapie (RET) oder Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) anwenden.

Zu den Befugnissen von Psychotherapeut:innen gehören daneben koordinierende Maßnahmen wie die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransport und psychiatrische häusliche Krankenpflege, Ergotherapie, Soziotherapie und medizinische Rehabilitation sowie die Einweisung von Patient:innen aufgrund psychischer Störungen zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus.

Soziotherapie beispielsweise wird u. a. dann eingesetzt, wenn ein Mensch in seiner psychosozialen Funktion aufgrund einer psychischen Störung so eingeschränkt ist, dass er/sie ambulante Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen kann. Daher motiviert, fördert und trainiert der/die Soziotherapeut/in strukturiert durch Unterstützung und Handlungsanleitung direkt im häuslichen und sozialen Umfeld.

Bei allen Behandlungen und Verordnungen greift das Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V. Das heißt, es sollen die Maßnahmen gewählt werden, die verglichen zu anderen in einem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen. Zudem müssen Leistungen ausreichend, notwendig und zweckmäßig sein.

Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden, da sie z. B. nicht notwendig sind, können von Psychotherapeut:innen als individuelle Gesundheitsleistungen (IGel) als Privatbehandlung gegen Selbstbezahlung angeboten werden. Hierzu zählt z. B. eine von einem Menschen gewünschte psychotherapeutische Gespräche, ohne dass eine psychische Störung vorliegt oder die notwendigen Voraussetzungen für eine Psychotherapie gegeben sind.

Psychotherapeut:innen dürfen weder Krankschreibungen noch Medikamentenverordnungen vornehmen.